RS Vwgh 2002/3/19 96/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
UStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Verzugszinsen stellen umsatzsteuerlich keine Gegenleistung für eine steuerbare Leistung des Geschädigten dar. § 27 Abs 1 Z 4 EStG setzt einen derartigen Leistungsaustausch für die Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X02

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten