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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;Rechtssatz
Verzugszinsen stellen umsatzsteuerlich keine Gegenleistung für eine steuerbare Leistung des Geschädigten dar. § 27 Abs 1 Z 4 EStG setzt einen derartigen Leistungsaustausch für die Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X02Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016