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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1333;Rechtssatz
An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß § 1333 ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X03Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016