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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0077 E 18. Juli 2001Rechtssatz
Da für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, kommen als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner (Geschäftsführungs-)Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen (Hinweis E 27. Juli 1999, 99/14/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130072.X02Im RIS seit
17.09.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008