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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040Rechtssatz
Auch eine korrekte bilanzielle Behandlung einer aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung hatte im Beschwerdefall zu keiner Änderung des steuerlichen Gewinns der Kapitalgesellschaft zu führen, sondern lediglich die Haftung der Gesellschaft für die Kapitalertragsteuer ihres Gesellschafters auszulösen, weil die als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten und deshalb hinzugerechneten Beträge durch den mit der - wegen ihrer rechtsgrundlosen Aktivierung nötig gewordenen - Ausbuchung einhergehenden Aufwand ertragsteuerlich ohnehin wieder zu neutralisieren sind (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0121, 0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130011.X04Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016