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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108;Rechtssatz
Der vom Abgabepflichtigen behauptete wirtschaftliche Ausgleich zwischen niedrigen Habenzinsen für das Bausparguthaben einerseits und dementsprechend nur niedrigen Sollzinsen für das Darlehen andererseits mag zwar ein Beweggrund für den Abschluss des Bausparvertrages und die dementsprechend niedrige Verzinsung des Guthabens gewesen sein, reicht aber als Begründung für eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zwischendarlehen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130034.X04Im RIS seit
23.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013