1 Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Revisionswerber im Rahmen der so genannten "Barschiene" Geld bei X veranlagt habe, wofür ihm ein monatlicher Ertrag von rund 1% versprochen worden sei. Die genaue Höhe des Ertrags habe sich am Index: der börsennotierten M-Wertpapiere orientiert. Mit der Geldhingabe sei dem Revisionswerber zunächst eine Übernahmebestätigung, ab dem Jahr 2008 jeweils ein Treuhandvertrag ausgehändigt worden. Darin sei dem Revisionswerber zug... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21EStG 1988 §27 Abs1 Z4 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0095 E 18.05.2020
Rechtssatz: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §19EStG 1988 §27 Abs1 Z4 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0095 E 18.05.2020
Rechtssatz: Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Ve... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesfinanzgericht an den Mitbeteiligten A gerichtete Bescheide des Finanzamts betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2010 sowie 1-6/2011 samt Säumniszuschlägen zu diesen Abgaben ersatzlos. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2 Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt verwies das Bundesfinanzgericht eingangs auf sein Erkenntn... mehr lesen...
Die Anteile an der beschwerdeführenden GmbH - sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März - wurden zu 99,9% von ihrem Geschäftsführer HO gehalten. Sie führte in ihren Büchern ein Verrechnungskonto für HO, auf welchem bis zum Jahr 1993 ein Forderungsstand gegenüber HO von ca 4 Mio angewachsen ist. In den Bilanzen der Beschwerdeführerin (Bilanzstichtag jeweils 31. März) stellt sich die weitere Entwicklung des Verrechnungskontos wie folgt ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte war Alleingesellschafter der N. GmbH. Zum 1. Juli 2003 trat er 35 % der Anteile an die P. AG ab. Punkt V. des Abtretungsvertrages vom 14. August 2003 lautet: "Das Abtretungsentgelt beträgt EUR 636.125,00 (Euro (in Worten)). Die Bezahlung des Abtretungsentgelts erfolgt auf zehn Jahre in zwanzig gleichhohen Halbjahresraten, jeweils fällig am 01. März und am 01. September jeden Jahres, erstmals am 01. September 2003, wobei der jeweils aushaftende Betrag m... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2007150145.X01 Im RIS seit 28.12.2007 mehr lesen...
Der Mitbeteiligte war Alleingesellschafter der N. GmbH. Zum 1. Juli 2003 trat er 35 % der Anteile an die P. AG ab. Punkt V. des Abtretungsvertrages vom 14. August 2003 lautet: "Das Abtretungsentgelt beträgt EUR 636.125,00 (Euro (in Worten)). Die Bezahlung des Abtretungsentgelts erfolgt auf zehn Jahre in zwanzig gleichhohen Halbjahresraten, jeweils fällig am 01. März und am 01. September jeden Jahres, erstmals am 01. September 2003, wobei der jeweils aushaftende Betrag m... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2007150145.X01 Im RIS seit 28.12.2007 mehr lesen...
Die beschwerdeführende Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH führte jedenfalls seit 1991 für ihren alleinigen Geschäftsführer und zugleich 100 %igen Gesellschafter Mag. B. ein Verrechnungskonto. In einem Bericht gemäß § 150 BAO vom 10. Februar 1998 wurde die Entwicklung dieses Kontos im Zeitraum 1991 bis 1996 (für 1996 zum Stichtag 11. Oktober 1996) wie folgt dargestellt: Verrechnungskonto Mag. B. (gerundet) 1991 1992 1993 1994 1995 1996 EB 1.1. 271.000,00 1,475.000,00 2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1;KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0221 E 3. Juli 1991 VwSlg 6617 F/1991 RS 1 Stammrechtssatz Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, g... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH führte jedenfalls seit 1991 für ihren alleinigen Geschäftsführer und zugleich 100 %igen Gesellschafter Mag. B. ein Verrechnungskonto. In einem Bericht gemäß § 150 BAO vom 10. Februar 1998 wurde die Entwicklung dieses Kontos im Zeitraum 1991 bis 1996 (für 1996 zum Stichtag 11. Oktober 1996) wie folgt dargestellt: Verrechnungskonto Mag. B. (gerundet) 1991 1992 1993 1994 1995 1996 EB 1.1. 271.000,00 1,475.000,00 2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1;KStG 1988 §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0221 E 3. Juli 1991 VwSlg 6617 F/1991 RS 1 Stammrechtssatz Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, g... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer widmete im Jahr 1994 seine Sammlung bestehend aus Gemälden, Graphiken und anderen Kunstgegenständen der gemeinnützigen L Museum-Privatstiftung. Diese Widmung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer insgesamt S 2,2 Mrd. erhalte. In der - dem Verwaltungsakt nicht angeschlossenen - Stiftungszusatzurkunde sei laut Beschwerde vereinbart worden, dass davon ein Betrag in der Höhe von S 750 Mio. durch Überweisung auf einzelne vom Beschwerdeführer genannte Ko... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer widmete im Jahr 1994 seine Sammlung bestehend aus Gemälden, Graphiken und anderen Kunstgegenständen der gemeinnützigen L Museum-Privatstiftung. Diese Widmung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer insgesamt S 2,2 Mrd. erhalte. In der - dem Verwaltungsakt nicht angeschlossenen - Stiftungszusatzurkunde sei laut Beschwerde vereinbart worden, dass davon ein Betrag in der Höhe von S 750 Mio. durch Überweisung auf einzelne vom Beschwerdeführer genannte Ko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Zu den Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen auch Forderungen aus einer gemischten Schenkung. Dies deshalb, weil es unerheblich ist, welcher Rechtstitel der Überlassung von Kapital zugrunde liegt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2007140015.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Aus der durch die Novelle des Einkommensteuergesetzes mit dem Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl 563/1980, herbeigeführten Gleichstellung der Wertsicherungsbeträge mit Zinsen ergibt sich, dass Einkünfte aus Wertsicherungsklauseln an sich der Einkommensteuer unterworfen werden dürfen (vgl dazu und zur verfass... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Zu den Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen auch Forderungen aus einer gemischten Schenkung. Dies deshalb, weil es unerheblich ist, welcher Rechtstitel der Überlassung von Kapital zugrunde liegt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2007140015.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Aus der durch die Novelle des Einkommensteuergesetzes mit dem Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl 563/1980, herbeigeführten Gleichstellung der Wertsicherungsbeträge mit Zinsen ergibt sich, dass Einkünfte aus Wertsicherungsklauseln an sich der Einkommensteuer unterworfen werden dürfen (vgl dazu und zur verfass... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Partei nahm bei der Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Kommunalsteuer vor. Hiebei wurde festgestellt, dass im Jahr 1998 die "Geschäftsführerbezüge" in der Höhe von S 4,302.349,-- und in den Jahren 1996 und 1997 jeweils in der Höhe von S 3,700.000,-- nicht der Kommunalsteuer unterzogen worden seien. Mit den Bescheiden vom 31. Mai 1999 setzte die mitbeteiligte Partei für das jeweilige Streitjahr die Kommunalsteuer fest. In den gleich lautenden Begründungen wurde a... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) fand eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 und eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999 statt. Nach dem Bericht des Prüfers sei u.a. der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag von den "Geschäftsführerentschädigungen" zu verrechnen gewesen, und zwar von den de... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Partei nahm bei der Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Kommunalsteuer vor. Hiebei wurde festgestellt, dass im Jahr 1998 die "Geschäftsführerbezüge" in der Höhe von S 4,302.349,-- und in den Jahren 1996 und 1997 jeweils in der Höhe von S 3,700.000,-- nicht der Kommunalsteuer unterzogen worden seien. Mit den Bescheiden vom 31. Mai 1999 setzte die mitbeteiligte Partei für das jeweilige Streitjahr die Kommunalsteuer fest. In den gleich lautenden Begründungen wurde a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0225 E 19. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellsch... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) fand eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 und eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999 statt. Nach dem Bericht des Prüfers sei u.a. der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag von den "Geschäftsführerentschädigungen" zu verrechnen gewesen, und zwar von den de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0225 E 19. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für ste... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0225 E 19. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellsch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0225 E 19. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für ste... mehr lesen...
Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen, an die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin der B GmbH gerichteten Bescheid vom 2. Juli 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juni 1994 nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages als unbegründet ab. Sie sprach aus, dass der angefochtene Bescheid unverändert bestehen bleibe und die festgesetzte Abgabenschuld an Kapitaler... mehr lesen...
Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen, an die beschwerdeführende Partei als Rechtsnachfolgerin der B GmbH gerichteten Bescheid vom 2. Juli 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juni 1994 nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages als unbegründet ab. Sie sprach aus, dass der angefochtene Bescheid unverändert bestehen bleibe und die festgesetzte Abgabenschuld an Kapitaler... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/14/0005 E 16. Mai 2007 RS 1 Stammrechtssatz Zu den "sonstigen Bezügen" iSd § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählen insbesondere die verdeckten (Gewinn-)Ausschüttungen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 zu § 27). Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapi... mehr lesen...