Der Beschwerdeführer, ein Beamter, wurde mit Beginn des Streitjahres an eine 130 km von seinem Wohnort entfernt gelegene Dienststelle versetzt. Er behielt den Haushalt an seinem bisherigen Wohnort, in dem er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern lebt, bei und begründete am neuen Dienstort einen weiteren Haushalt. Vom Arbeitgeber erhielt er ua Tages- und Nächtigungsgelder als Trennungsgebühren steuerfrei ausbezahlt. Er machte für das Streitjahr die durch die doppelte Haushaltsführung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Beamter, wurde mit Beginn des Streitjahres an eine 130 km von seinem Wohnort entfernt gelegene Dienststelle versetzt. Er behielt den Haushalt an seinem bisherigen Wohnort, in dem er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern lebt, bei und begründete am neuen Dienstort einen weiteren Haushalt. Vom Arbeitgeber erhielt er ua Tages- und Nächtigungsgelder als Trennungsgebühren steuerfrei ausbezahlt. Er machte für das Streitjahr die durch die doppelte Haushaltsführung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: EStG 1988 §26 Z4;RGV 1955 §34;
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, an denen sich der Arbeitnehmer an seinem ständigen Wohnort (Fami... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: EStG 1988 §26 Z4;RGV 1955 §34;
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, an denen sich der Arbeitnehmer an seinem ständigen Wohnort (Fami... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter i.S.d. § 24 Abs. 2 VwGG, hat insbesondere seit dem Jahre 1992 eine große Anzahl von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie von Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Geschäftszahlen protokolliert wurden. Am 26. April 1996 stellte er an die belangte Behörde folgenden "Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren: "In bin Kläger in den Amtshaftungsverfahren 31 Cg 29/93z, 32 Cg 27/93p sowie 33 Cg 27/93w... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Bediensteter des Bundes, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Anerkennung diverser Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevant ist - Kosten für die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit, für eine zweite Brille sowie für Personenversicherungen nicht als Werbungskosten, sondern zum Tei... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;MRK Art6;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Steuern fällt nicht unter Art 6 MRK (Hinweis VfSlg 8112). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1993130296.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Das Finanzamt für Körperschaften setzte die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme mit Lohnsummensteuermeßbescheiden für die Gemeinde S über deren Anträge für das Jahr 1989 in der Höhe von S 1,923.785,--, für das Jahr 1990 in der Höhe von S 2,184.346,--, für das Jahr 1991 in der Höhe von S 2,346.060,-- und für das Jahr 1992 in der Höhe von S 2,661.663,-- sowie für die Gemeinde W über deren Anträge für das Jahr 1989 in der Höhe von S 649.005,--, für das Jahr 1990 in der Höhe von S 656.494... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26;EStG 1988 §3;GewStG §26 Abs2 idF 1988/403; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/17/0410
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/17/0411 E 26. Mai 1997
Rechtssatz: § 26 EStG 1988 regelt Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Es han... mehr lesen...
Mit HAFTUNGSBESCHEID vom 6. Juli 1992 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum betreffende lohnabhängige Abgaben in Anspruch; und zwar gemäß § 82 EStG als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der von Arbeitslöhnen zu entrichtenden LOHNSTEUER in Höhe von S 1,072.285,--, nämlich für Abfuhrdifferenzen von S 14.037,-- und für Fehlberechnungen von S 1,058.248,-- (letztere betreffend Trennungs- und Nächtigungsgelder von S 912.173,--, Fahrtkosten von S 139.663,... mehr lesen...
Mit HAFTUNGSBESCHEID vom 6. Juli 1992 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum betreffende lohnabhängige Abgaben in Anspruch; und zwar gemäß § 82 EStG als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der von Arbeitslöhnen zu entrichtenden LOHNSTEUER in Höhe von S 1,072.285,--, nämlich für Abfuhrdifferenzen von S 14.037,-- und für Fehlberechnungen von S 1,058.248,-- (letztere betreffend Trennungs- und Nächtigungsgelder von S 912.173,--, Fahrtkosten von S 139.663,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Wird ein Arbeitnehmer am Betriebsort des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der Ar... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0097 3 Stammrechtssatz Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem bloßen Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 kann nicht auf die Steuerfreiheit von Trennungsgeldern und Nächtigungsgeldern geschlossen werden. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Wird ein Arbeitnehmer am Betriebsort des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der Ar... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0097 3 Stammrechtssatz Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem bloßen Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 kann nicht auf die Steuerfreiheit von Trennungsgeldern und Nächtigungsgeldern geschlossen werden. European Case ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Frächterei, eine Sand- und Schottergewinnung und ein (gewerbliches) Fremdenheim. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1987 bis 1990 wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer wieder aufgenommen und neue Sachbescheide für diese Jahre erlassen. Weiters wurden gemäß § 296 BAO neue Gewerbesteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Frächterei, eine Sand- und Schottergewinnung und ein (gewerbliches) Fremdenheim. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1987 bis 1990 wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer wieder aufgenommen und neue Sachbescheide für diese Jahre erlassen. Weiters wurden gemäß § 296 BAO neue Gewerbesteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §26 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;VStG §13;
Rechtssatz: Es liegt dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Strafe ersetzt, beim Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §26 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;VStG §13;
Rechtssatz: Es liegt dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Strafe ersetzt, beim Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer veranstaltete im Jahr 1988 in Österreich eine Rallye, an der auch ausländische Fahrer (beschränkt Steuerpflichtige) teilnahmen. Die Fahrer legten gegenüber dem Beschwerdeführer "Abrechnungen" über Kilometergelder und Taggelder (und zT Kosten einer Fähre); der Beschwerdeführer zahlte stets nur einen Teil des in der jeweiligen "Abrechnung" ausgewiesenen Betrages aus. Auf Vorhalt teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, es seien keine "Fahrervergütungen" au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26;EStG 1972 §98;EStG 1972 §99 Abs1;EStG 1972 §99 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1972 ergibt sich, daß Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte iSd § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig (Hinweis Hofstätter/... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 1989 erwarb die Beschwerdeführerin eine inländische Liegenschaft. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie ein Darlehen auf. Aus der Vermietung dieses Objektes erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die laufenden Darlehenszinsen fanden bei Ermittlung dieser Einkünfte Berücksichtigung. Im Jahr 1994, sohin innerhalb der Spekulationsfrist iSd § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988, verkaufte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft. Den "Spe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §25;EStG 1988 §26;EStG 1988 §27;EStG 1988 §28;EStG 1988 §30;StGG Art2;
Rechtssatz: Vergleicht man Steuerpflichtige, die ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung verwendet und anschli... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein technisches Büro, mit welchem sie Leistungen im Bereiche der Konstruktion erbringt; weiters entsendet die Beschwerdeführerin - auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - Dienstnehmer zu Auftraggebern, damit sie dort unter der Oberleitung des Auftraggebers Ingenieurleistungen erbringen. Die Beschwerdeführerin hat mit jedem einzelnen ihrer Dienstnehmer eine "Sondervereinbarung gemäß § 13 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes" ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein technisches Büro, mit welchem sie Leistungen im Bereiche der Konstruktion erbringt; weiters entsendet die Beschwerdeführerin - auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - Dienstnehmer zu Auftraggebern, damit sie dort unter der Oberleitung des Auftraggebers Ingenieurleistungen erbringen. Die Beschwerdeführerin hat mit jedem einzelnen ihrer Dienstnehmer eine "Sondervereinbarung gemäß § 13 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes" ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer). Der längere ... mehr lesen...