RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der alleine die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0197). Bei diesem Verständnis des Begriffes "Mittelpunkt der Tätigkeit", der den Begriff der Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 bestimmt, kommt es nicht so sehr auf die Art der Tätigkeit an einem bestimmten Ort - auf ein positives Handeln oder die Fortführung jener Tätigkeit, die am ursprünglichen Mittelpunkt der Tätigkeit ausgeübt wurde - an. Es ist vielmehr maßgebend, daß die beruflich bedingte Reisebewegung jenen längeren Aufenthalt am selben Ort - und sei es auch zwecks Ausbildung des Steuerpflichtigen - bewirkt, der eine Information über die Verpflegungsmöglichkeiten und damit die Vermeidung höherer als der üblichen Verpflegungsaufwendungen zuläßt. Es kann auch dahingestellt werden, ob der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150097.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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