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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, an denen sich der Arbeitnehmer an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufhält (Hinweis E 14.10.1980, 2759/80, 2829/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140163.X01Im RIS seit
07.06.2001