RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0218

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in § 26 Z 7 EStG 1972 und in § 26 Z 4 EStG 1988 genannte Vergütung erhält (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch Rz 27.2 zu § 26 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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