Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 27. September 2001 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Dienstgeber für den Dienstnehmer A. für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. September 2001 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 42.023,94 (EUR 3.054,--) zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Beitragsprüfung hinsichtlich des als Bauhelfer beschäftigten Dienstnehmers A. festgestellt worden sei, dass dieser auf dem Betriebsgelände des Di... mehr lesen...
Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 27. September 2001 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Dienstgeber für den Dienstnehmer A. für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. September 2001 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 42.023,94 (EUR 3.054,--) zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Beitragsprüfung hinsichtlich des als Bauhelfer beschäftigten Dienstnehmers A. festgestellt worden sei, dass dieser auf dem Betriebsgelände des Di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Dienstwohnung stellt regelmäßig einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und ist damit steuerpflichtig (Hinweis E 12. September 2002, Zl. 98/15/0118). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002080092.X04 Im RIS ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Dienstwohnung stellt regelmäßig einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und ist damit steuerpflichtig (Hinweis E 12. September 2002, Zl. 98/15/0118). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002080092.X04 Im RIS ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Kapitalvermögen aus einer Beteiligung als (echter) stiller Gesellschafter in Höhe von jeweils 0 S. Den den Einkommensteuererklärungen angeschlossenen Beilagen war zu entnehmen, dass Kapitalerträgen in Höhe von 7.552,54 S (für 1997) bzw. 16.622,77 S (für 1998) jeweils Werbungskosten (Bankzinsen und Spesen) in gleicher Höhe gegenüber standen. Bei Festsetzung der Einkommensteuer fü... mehr lesen...
Aus der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Da sie für das Jahr 1991 keine Abgabenerklärungen einreichte, legte das Finanzamt die mit 5.263 S geschätzten Einkünfte dem Feststellungsbescheid nach § 187 BAO (Ausfertigungsdatum 18. Jänner 1993) zugrunde. Das Finanzamt erlangte Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin ein Waldgrundstück von ca 2,6 ha mit Ka... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/14/0023 E 24. Juni 2003 2000/14/0022 E 24. Juni 2003
Rechtssatz: Bei der Einkommensteuer geht es um die Besteuerung der im Einkommen zu Tage tretenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Hinweis E 27. Mai 2003, 98/14/0065). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §77;EStG 1988; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/14/0028
Rechtssatz: Die Person des Schuldners der Einkommensteuer ergibt sich aus dem Gesetz und ist der Parteiendisposition entzogen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. Dezember 1998 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (Inhaberin eines technischen Büros) verpflichtet, für die in der Beitragsrechnung vom 9. Dezember 1998 genannten Versicherten allgemeine Beiträge in der Höhe von S 82.221,60 nachzuzahlen. Gleichzeitig wurde ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. Die Beitragsrechnung bilde einen Bestandteil des Bescheides. Aus der Beitragsrechnung ergibt sich - soweit für das Beschwerde... mehr lesen...
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. Dezember 1998 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (Inhaberin eines technischen Büros) verpflichtet, für die in der Beitragsrechnung vom 9. Dezember 1998 genannten Versicherten allgemeine Beiträge in der Höhe von S 82.221,60 nachzuzahlen. Gleichzeitig wurde ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. Die Beitragsrechnung bilde einen Bestandteil des Bescheides. Aus der Beitragsrechnung ergibt sich - soweit für das Beschwerde... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0218 E 10. April 1997 RS 2 Stammrechtssatz Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/13/0090 E 12. Jänner 1983 RS 1 Stammrechtssatz Die Anwendung des § 26 Z 7 auf Pauschalreisekostenentschädigungen setzt voraus, daß sie dem Grunde nach mit einwandfreien Nachweisen belegt sind, aus denen zu ersehen ist, welche Aufwendungen dem Arbeitnehmer mit der gewährten Pauschalreisekostene... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0218 E 10. April 1997 RS 2 Stammrechtssatz Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/13/0090 E 12. Jänner 1983 RS 1 Stammrechtssatz Die Anwendung des § 26 Z 7 auf Pauschalreisekostenentschädigungen setzt voraus, daß sie dem Grunde nach mit einwandfreien Nachweisen belegt sind, aus denen zu ersehen ist, welche Aufwendungen dem Arbeitnehmer mit der gewährten Pauschalreisekostene... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Gewinnermittlung für 1994 machte der Beschwerdeführer als Betriebsausgaben u.a. Tagesgelder in Höhe von 55.200 S (230 Tage zu 7,7 Stunden a 240 S) geltend. In der Gewinnermittlung für 1995 machte er als Betriebsausgaben u.a. Tagesgelder in Höhe von 47.880 S (228 Tage zu 7 Stunden a 210 S) geltend. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Tätig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: § 4 Abs 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Gewinnermittlung für 1994 machte der Beschwerdeführer als Betriebsausgaben u.a. Tagesgelder in Höhe von 55.200 S (230 Tage zu 7,7 Stunden a 240 S) geltend. In der Gewinnermittlung für 1995 machte er als Betriebsausgaben u.a. Tagesgelder in Höhe von 47.880 S (228 Tage zu 7 Stunden a 210 S) geltend. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Tätig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: § 4 Abs 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführer betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Bäckerei, welche per 1. Jänner 1990 in die Zweitbeschwerdeführerin, eine GmbH, eingebracht wurde. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung betreffend die Zeiträume 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 bzw. 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1991 stellte der Prüfer in den - sowohl an die Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen - Berichten vom 20. November 1992 unter... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführer betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Bäckerei, welche per 1. Jänner 1990 in die Zweitbeschwerdeführerin, eine GmbH, eingebracht wurde. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung betreffend die Zeiträume 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 bzw. 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1991 stellte der Prüfer in den - sowohl an die Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen - Berichten vom 20. November 1992 unter... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0216
Rechtssatz: Auch ein gleich bleibender Reisezweck vermag nicht den Aufzeichnungen insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Privatfahrten anhaftende Mängel zu beseitigen. European Case Law Ident... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0216
Rechtssatz: Nach § 26 Z 7 EStG 1972 bzw. § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge (in einer ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreitenden Höhe), die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilo... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0216
Rechtssatz: Auch ein gleich bleibender Reisezweck vermag nicht den Aufzeichnungen insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Privatfahrten anhaftende Mängel zu beseitigen. European Case Law Ident... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0216
Rechtssatz: Nach § 26 Z 7 EStG 1972 bzw. § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge (in einer ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreitenden Höhe), die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilo... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommenssteuererklärung 1997 machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein Tennisabonnement (S 13.200,--) sowie Kilometergeld in Höhe von S 138.262,50 geltend. Gegen den Einkommenssteuerbescheid 1997, mit welchem das Finanzamt die Aufwendungen für das Tennisabonnement nicht und die geltend gemachten Kilometergelder nur im Ausmaß von S 66.342,-- berücksichtigte, brachte d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommenssteuererklärung 1997 machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein Tennisabonnement (S 13.200,--) sowie Kilometergeld in Höhe von S 138.262,50 geltend. Gegen den Einkommenssteuerbescheid 1997, mit welchem das Finanzamt die Aufwendungen für das Tennisabonnement nicht und die geltend gemachten Kilometergelder nur im Ausmaß von S 66.342,-- berücksichtigte, brachte d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Tatsächliche Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 vorliegt, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG dar. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG und dessen Verweis auf die Sätze des § 26 Z 4 legcit finden auf Fahrtaufwendungen keine Anwendung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Tatsächliche Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 vorliegt, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG dar. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG und dessen Verweis auf die Sätze des § 26 Z 4 legcit finden auf Fahrtaufwendungen keine Anwendung. ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt die Erzeugung und den Handel von Arzneimitteln. Im Zuge einer im Jahre 1997 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen: Mit Valuta 23. September 1993 habe die Beschwerdeführerin "12 % Königreich Spanien" Wertpapiere mit Endfälligkeit 15. Juli 1994 um den Preis von 50,396.105 S erworben. Die Laufzeit dieser Veranlagung habe 10 Monate betragen; der Verkauf sei fixiert gewesen per 15. Juli 1994 mit einem Ver... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Spanien 1967 Art11;EStG 1988;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0187 E 17. Dezember 2002 Besprechung in:ÖStZ 3/2004, 51 - 56; SWI 1/2003 S 7-11;
Rechtssatz: Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steue... mehr lesen...