RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0218

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Wird ein Arbeitnehmer am Betriebsort des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der Arbeitnehmer nicht von diesem so definierten Dienstort, so liegt keine Dienstreise im Sinne des ersten Tatbestandes des § 26 Z 7 EStG 1972 bzw des § 26 Z 4 EStG 1988 vor (Hinweis E 14.10.1992, 91/13/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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