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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §26 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Mag. F in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. Juli 1993, 381/1-5/Se-1992, betreffend Jahresausgleich für 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Beamter, wurde mit Beginn des Streitjahres an eine 130 km von seinem Wohnort entfernt gelegene Dienststelle versetzt. Er behielt den Haushalt an seinem bisherigen Wohnort, in dem er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern lebt, bei und begründete am neuen Dienstort einen weiteren Haushalt. Vom Arbeitgeber erhielt er ua Tages- und Nächtigungsgelder als Trennungsgebühren steuerfrei ausbezahlt. Er machte für das Streitjahr die durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten, darunter Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten, als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt zog von den geltend gemachten Werbungskosten für Familienheimfahrten die für Wochenenden steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder ab.
In der Berufung erklärte der Beschwerdeführer, er fechte den Bescheid hinsichtlich der Kürzung der Werbungskosten im Umfang der auf Wochenenden entfallenden Tagesgelder an. Er habe die Kosten der Mehrverpflegung am Dienstort nicht als Werbungskosten geltend gemacht. Vom Arbeitgeber seien Trennungsgebühren bezahlt worden, die die Kosten der Mehrverpflegung am Dienstort (Tagesgelder) und der Unterkunft (Nächtigungsgelder) mehr oder weniger abdeckten. Soweit die Trennungsgebühren gleichartige geltend gemachte Werbungskosten abdeckten, sei eine Kürzung der Werbungskosten verständlich und nachvollziehbar. Dies treffe jedoch auf die Aufrechnung völlig ungleichartiger Kosten nicht zu. Es sei unzulässig, Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand am Dienstort mit effektiv in voller Höhe entstandenen Fahrtkosten für Familienheimfahrten zu verrechnen. Die Kürzung dieses in voller Höhe entstandenen Aufwandes, dem keine gleichartigen Vergütungen des Arbeitgebers entgegenstünden, sei unzulässig.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, zu den Werbungskosten zählten ua auch Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Habe ein Arbeitnehmer im Zug einer Dienstreise auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder auch für Zeiträume (zB Wochenende, Feiertage), während er sich nicht am Ort der Dienstverrichtung befinde, so blieben diese Tages- und Nächtigungsgelder nach Maßgabe des § 26 Z 4 EStG 1988 auch dann steuerfrei, wenn er an diesem Tag zu seiner Wohnung zurückfahre. Dies gelte auch für Trennungsgebühren, die für arbeitsfreie Tage steuerfrei ausbezahlt würden. Lägen die Voraussetzungen für steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten vor, so könnten jedoch hiefür nur die die Tagesgelder übersteigenden steuerlich relevanten Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten anerkannt werden.
Ohne auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung einzugehen, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe in der Annahme, der Beschwerdeführer halte sich auch an Wochenenden am Dienstort auf, die für Samstag und Sonntag zustehenden Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausbezahlt. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, er sei an Wochenenden zu seiner Familie gefahren und habe sich dort aufgehalten. Bei dieser Sachlage widerspreche es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1985, 85/14/0068, dem Sinn des Gesetzes, die ausbezahlten Tagesgelder als gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar zu behandeln. Eine solche Behandlung lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibe und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in § 26 Z 4 EStG 1988 genannte Vergütung erhalte. Dieser Gedanke habe nicht nur für die Rückkehr an den Wohnort während der Arbeitswoche seine Gültigkeit, sondern erst recht für den Aufenthalt am Wohnort an arbeitsfreien Wochenenden, weil während dieses Aufenthaltes dienstortbedingte Mehraufwendungen jedenfalls wegfielen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 ua Beträge, die aus Anlaß einer Dienstreise als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt dabei nach dem zweiten Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 vor, wenn ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
In seinem, auch von der belangten Behörde herangezogenen, Erkenntnis vom 29. Oktober 1985, 85/14/0068, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde eines Arbeitgebers gegen einen Haftungs- und Zahlungsbescheid zu beschäftigen. Dabei ging aus dem angefochtenen Bescheid hervor, daß sich die Arbeitnehmer des damaligen Beschwerdeführers während der Wochenenden an ihrem ständigen Wohnort aufgehalten hatten. Im genannten Erkenntnis heißt es: "Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Sinn des Gesetzes, die Trennungsgelder als zufolge § 26 Z 7 EStG 1972 nicht steuerbar zu behandeln; denn eine solche Behandlung läßt sich nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in § 26 Z 7 EStG genannte Vergütung erhält (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Oktober 1980, 2759/80 und 2829/80). Dieser Gedanke hat nicht nur (gemäß der eben zitierten Rechtsprechung) für die Rückkehr an den Wohnort während der Arbeitswoche seine Gültigkeit, sondern erst recht für den Aufenthalt am Wohnort an arbeitsfreien Wochenenden, weil während dieses Aufenthaltes dienstortbedingte Mehraufwendungen jedenfalls wegfallen."
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst aus, die belangte Behörde habe die unbewiesenen Vermutungen aufgestellt, er sei an Wochenenden zu seiner Familie gefahren sowie, der Arbeitgeber zahle Trennungsgebühren für Wochenenden nur auf Grund der Annahme aus, er halte sich auch dann am Dienstort auf. Trennungsgebühren stünden ihm gemäß § 34 RGV ex lege zu. Anders als im angefochtenen Bescheid ausgeführt, sei der Dienstbehörde vielmehr bekannt, daß er sich an Wochenenden nicht am Dienstort aufhalte. Es könne wohl davon ausgegangen werden, daß die Dienstbehörde seine Dienstzeiten kenne.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe ihm keine Möglichkeit geboten, zu ihren Annahmen Stellung zu nehmen, geht diese Verfahrensrüge ins Leere. Entscheidend ist die unbestrittene Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer an Wochenenden nicht am Dienstort aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, er habe auf die steuerliche Behandlung der Trennungsgebühren durch den Arbeitgeber keinen Einfluß. Die, vom Gesetzgeber offenbar gewollte, bzw beabsichtigte Folge, Trennungsgebühren in voller Höhe zu den Leistungen des § 26 EStG 1988 zu zählen, verhindere, diese Leistungen teilweise als steuerpflichtigen Bezug iSd § 25 EStG 1988 anzusehen und in die Jahresausgleichsberechnung miteinzubeziehen. Wenn überhaupt, dann könnte allenfalls die eventuelle Falschbeurteilung des Arbeitgebers, analog der bereits erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1985 mit einem Haftungs- und Zahlungsbescheid an den Arbeitgeber richtiggestellt werden. Nicht zulässig sei die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Kompensationsmethode, in der eine möglicherweise vom Arbeitgeber bewirkte Fehlbeurteilung in bezug auf die Steuerbarkeit einer Trennungsgebühr als Begründung für die Kürzung effektiver Werbungskosten herangezogen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch dieses Vorbringen nicht zu einem Abgehen von seiner, dem Erkenntnis 85/14/0068 zugrunde liegenden Rechtsauffassung veranlaßt. Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, an denen sich der Arbeitnehmer an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufhält.
Unterlaufen beim Lohnsteuerabzug während des Jahres hinsichtlich laufender Bezüge Fehler, so hat bei dem durch das Finanzamt durchzuführenden Jahresausgleich die entsprechende Korrektur zu erfolgen (vgl Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die Einkommensteuer, Kommentar, 72, 73 Tz 11). Der Beschwerdeführer zeigt daher auch mit dem Vorbringen, der Arbeitgeber hätte die für Wochenenden ausbezahlten Tagesgelder dem Lohnsteuerabzug unterwerfen müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der weitere Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde aufzutragen, einen Bescheid mit einem in seiner Beschwerde näher dargestellten Inhalt zu erlassen, erweist sich schon im Hinblick auf § 42 Abs 2 VwGG als unzulässig.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140163.X00Im RIS seit
07.06.2001