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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1972 ergibt sich, daß Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte iSd § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 99 EStG 1972 Tz 3). § 26 EStG 1972 findet auf diese Einkünfte keine Anwendung; der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nämlich auf die Abgrenzung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt. Es trifft sohin zu, daß jegliche im Rahmen der Einkünfte iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1972 erzielten Einnahmen, sohin auch der Ersatz allfälliger Fahrtspesen und Verpflegungsmehraufwendungen, bei Berechnung der Abzugssteuer einzubeziehen sind. Dies gilt bei dieser Pauschalierungsregelung auch dann, wenn der einzelne Geschäftsvorfall zu negativen Einkünften (Teileinkünften) führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150135.X01Im RIS seit
21.02.2002