RS Vwgh 1997/2/20 95/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26;
EStG 1972 §98;
EStG 1972 §99 Abs1;
EStG 1972 §99 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1972 ergibt sich, daß Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte iSd § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 99 EStG 1972 Tz 3). § 26 EStG 1972 findet auf diese Einkünfte keine Anwendung; der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nämlich auf die Abgrenzung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt. Es trifft sohin zu, daß jegliche im Rahmen der Einkünfte iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1972 erzielten Einnahmen, sohin auch der Ersatz allfälliger Fahrtspesen und Verpflegungsmehraufwendungen, bei Berechnung der Abzugssteuer einzubeziehen sind. Dies gilt bei dieser Pauschalierungsregelung auch dann, wenn der einzelne Geschäftsvorfall zu negativen Einkünften (Teileinkünften) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150135.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten