RS Vwgh 2003/5/14 2000/08/0124

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Veröffentlicht am 14.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0090 E 12. Jänner 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 26 Z 7 auf Pauschalreisekostenentschädigungen setzt voraus, daß sie dem Grunde nach mit einwandfreien Nachweisen belegt sind, aus denen zu ersehen ist, welche Aufwendungen dem Arbeitnehmer mit der gewährten Pauschalreisekostenentschädigung ersetzt werden. (Hinweis auf HOFSTÄTTER-REICHEL, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 26 EStG 1972, allgemein und zu § 26 Z 7 EStG 1972, Tz 8, sowie auf E 14.6.1977, 610, 717/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080124.X02

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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