RS Vwgh 2003/5/14 2000/08/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0218 E 10. April 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in § 26 Z 7 EStG 1972 und in § 26 Z 4 EStG 1988 genannte Vergütung erhält (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch Rz 27.2 zu § 26 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080124.X01

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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