RS Vwgh 2003/1/30 99/15/0215

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §26 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0216

Rechtssatz

Nach § 26 Z 7 EStG 1972 bzw. § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge (in einer ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreitenden Höhe), die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, 83/13/0227, unter Hinweis auf die übereinstimmende Auffassung von Lehre und Rechtsprechung näher ausgeführt hat, gilt für alle in § 26 EStG angeführten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege, Zeugenaussagen und dgl. (Hinweis E 7. August 2001, 97/14/0175, sowie E 18. Dezember 2001, 2001/15/0191) zu erbringen ist. Diese Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken erlauben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150215.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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