Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt, in welcher die Vorschreibung von Kommunalsteuer von den Geschäftsführerbezügen des zu 100 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Dkfm. Fritz K. durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt bestätigt worden war, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die tatsächl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben m... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0148 E 17. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist bei den regelmäßig monatlich ausbezahlten Geschäftsführerbezügen nicht zu erkennen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger der L-GesmbH (im Folgenden: GesmbH), welche mit Beschluss der Generalversammlung vom 27. September 1996 durch Übertragung des Unternehmens auf den Beschwerdeführer als damaligen Alleingesellschafter umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum zu 95 %, ab 1996 zu 100 % als Gesellschafter an der GesmbH beteiligt. Im Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1996 an die beiden wesentlich (ursprünglich im Verhältnis 69.231 : 30.769 und später - ab 1995 - 49,451 : 50,549) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Laut angefochtenem Bescheid hätten die an die Geschäftsführerin ausbezahlten ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschriften und des ihnen angeschlossenen angefochtenen Bescheides die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1998 aus den dem zu 75 % (seit Dezember 1996 zu 100 %) an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund einer mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. Juli 1996 durchgeführten Verschmelzung als übernehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der E GesmbH. Der E GesmbH wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Februar 1996 u.a. aus den dem zu 100 % an der E GesmbH beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen für das Jahr 1994 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsges... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1997 an den wesentlich (zu 60 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet s... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1996 an den wesentlich (zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die im Jahr 1994 an den wesentlich (zu 95 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, anlässlich einer Lohnsteuerprüfung seien von dem im Jahr 1994 bezogenen Geschäftsführerbezug von 2,040.000 S einschließlich de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger der L-GesmbH (im Folgenden: GesmbH), welche mit Beschluss der Generalversammlung vom 27. September 1996 durch Übertragung des Unternehmens auf den Beschwerdeführer als damaligen Alleingesellschafter umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum zu 95 %, ab 1996 zu 100 % als Gesellschafter an der GesmbH beteiligt. Im Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1996 an die beiden wesentlich (ursprünglich im Verhältnis 69.231 : 30.769 und später - ab 1995 - 49,451 : 50,549) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Laut angefochtenem Bescheid hätten die an die Geschäftsführerin ausbezahlten ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund einer mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. Juli 1996 durchgeführten Verschmelzung als übernehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der E GesmbH. Der E GesmbH wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Februar 1996 u.a. aus den dem zu 100 % an der E GesmbH beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen für das Jahr 1994 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsges... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1997 an den wesentlich (zu 60 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet s... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 bis 1996 an den wesentlich (zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die im Jahr 1994 an den wesentlich (zu 95 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, anlässlich einer Lohnsteuerprüfung seien von dem im Jahr 1994 bezogenen Geschäftsführerbezug von 2,040.000 S einschließlich de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Mit dem Vorbringen, dass die Bezüge des Geschäftsführers im Zeitraum von vier Jahren fast auf das Doppelte angestiegen seien, wird noch kein Unternehmerrisiko in Form einer Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen konkret dargestellt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an. Im RIS seit 03.04.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass die 12 mal erfolgten monatlichen Zahlungen nur Akontozahlungen gewesen seien, zu denen noch Verrechnungen ("private Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen, Sozialversicherungsbeträge und Privat-Pkw") hinzugekommen seien, lässt keinen Rückschluss auf eine ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Ob sich die Tätigkeit des Geschäftsführers auf die Weisungserteilung (einen "Werkvertrag über Weisungen") beschränkt habe (er keine operativen Geschäftsführungstätigkeiten vor Ort ausgeübt habe), ist im Rahmen des funktionell zu verstehenden Begriffs der "Einglied... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 1
(... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit auch außerhalb der Räumlichkeiten der Gesellschaft steht einer Eingliederung des Geschäftsführers mit "auswärtigem Wohnsitz" in den Organismus der Gesellschaft nicht entgegen (Hinweis E 27.1.2000, 98/15/0200; E 3.8.200... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0088 E 28. November 2001 RS 1 Stammrechtssatz Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Eine vollkommen freie Arbeits- und Zeiteinteilung ist für die Beurteilung der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens nicht wesentlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001130114.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen seines persönlichen Bedarfes begründen kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0124). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Auf das Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht entscheidend an (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0057 E 27. Juni 2001 RS 5 Stammrechtssatz In der Tragung der auf den Geschäftsführerbezügen lastenden Sozialversicherungsbeiträge ist kein relevantes Unternehmerwagnis zu sehen (Hinweis E 25. November 1999, 99/15/0188; E 22. September ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0088 E 28. November 2001 RS 1 Stammrechtssatz Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0082 E 18. Juli 2001 RS 5 Stammrechtssatz Dass ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiert, steht seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft ni... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschriften und des ihnen angeschlossenen angefochtenen Bescheides die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1998 aus den dem zu 75 % (seit Dezember 1996 zu 100 %) an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im ... mehr lesen...