RS Vwgh 2001/11/28 2001/13/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0082 E 18. Juli 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Dass ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiert, steht seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft nicht entgegen, weil auch im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen (Hinweis E 3.8.2000, 2000/15/0097; E 30.11.1999, 99/14/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130114.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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