RS Vwgh 2001/11/28 2001/13/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass die Bezüge des Geschäftsführers im Zeitraum von vier Jahren fast auf das Doppelte angestiegen seien, wird noch kein Unternehmerrisiko in Form einer Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen konkret dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130099.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten