RS Vwgh 2001/11/28 2001/13/0099

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit auch außerhalb der Räumlichkeiten der Gesellschaft steht einer Eingliederung des Geschäftsführers mit "auswärtigem Wohnsitz" in den Organismus der Gesellschaft nicht entgegen (Hinweis E 27.1.2000, 98/15/0200; E 3.8.2000, 2000/15/0097; E 23.4.2001, 2001/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130099.X04

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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