RS Vwgh 2001/11/28 2001/13/0114

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Eine vollkommen freie Arbeits- und Zeiteinteilung ist für die Beurteilung der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130114.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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