RS Vwgh 2000/1/27 96/15/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0030 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Fahrtkosten, die sich aus der Wahl oder Beibehaltung des Wohnsitzes in einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, wenn die Wahl des Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist. Aus der Tatsache, daß ein Steuerpflichtiger jeweils nur aufgrund von Jahresverträgen beschäftigt wird, folgt noch nicht, daß ihm deshalb die Wohnungsnahme am Arbeitsort oder in dessen Einzugsgebiet nicht zumutbar wäre. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muß, ist ihm eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar

(Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150205.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten