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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Rechtssatz
Die aufgenommenen Fremdmittel sind je nach dem, ob sie der Abdeckung einer betrieblichen oder einer privaten Verbindlichkeit dienen, dem Betriebsvermögen der GmbH oder dem Privatvermögen allenfalls ihres Geschäftsführers zuzurechnen (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140009.X01Im RIS seit
20.11.2000