Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201; Beachte Besprechung in:
SWK 1999, S 765 - S 767; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0100 10 Stammrechtssatz Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ergibt, dass jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitsz... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, die in der Folge einem Angehörigen des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, kann sich aus dem Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum Betriebsinhaber ergeben. Im Falle einer persönlic... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;EStG 1988 §28; Beachte Besprechung in:
SWK 1999, S 765 - S 767;
Rechtssatz: Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Lehrer an einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 u.a. Fortbildungskosten für die Ziviltechnikerprüfung in der Höhe von S 27.412,40 als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten, weil es sich dabei um Ausbildungs- und nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten handle. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Lehrer an einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 u.a. Fortbildungskosten für die Ziviltechnikerprüfung in der Höhe von S 27.412,40 als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten, weil es sich dabei um Ausbildungs- und nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten handle. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/13/0238 3
(hier ohne vorletzten und letzten Satz) Stammrechtssatz Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Sie zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1972. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung95/06 Ziviltechniker
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;ZivTG 1993 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3
(hier : Der Abgabepflichtige ist HTL-Lehrer und absolviert Kurse
für die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung; das Berufsbild eines
HTL-Lehrers unterscheidet sich wesentlich von jenem... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/13/0238 3
(hier ohne vorletzten und letzten Satz) Stammrechtssatz Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Sie zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1972. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung95/06 Ziviltechniker
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;ZivTG 1993 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3
(hier : Der Abgabepflichtige ist HTL-Lehrer und absolviert Kurse
für die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung; das Berufsbild eines
HTL-Lehrers unterscheidet sich wesentlich von jenem... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Anläßlich einer die Jahre 1986 bis 1988 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer u.a. fest, daß im Streitzeitraum zwei PKW Ford Sierra Cosworth 4 x 4 zum Betriebsvermögen gehört hätten. Es handle sich dabei um PKW mit einem Anschaffungspreis (1991) von S 512.100,--, die mit einem besonders starken Motor ausgerüstet seien. Der Anschaffungspreis der Normalausführung dieser Type mit Vierradantrieb (Ford Sierra Ghia 4 x 4) betra... mehr lesen...
Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde im März 1988 gegründet. Beteiligt waren mit je einem Viertel des Stammkapitals der Beschwerdeführer, dessen beiden Söhne und W.T. Mit dem erstangefochtenen Bescheid, gegen den sich die zur Zl. 96/15/0238 protokollierte Beschwerde richtet, wurde gegenüber der erstbeschwerdeführenden AR Gesellschaft m.b.H. die Umsatzsteuer für das Jahr 1990, die Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 bis 1992 und der Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1989... mehr lesen...
Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde im März 1988 gegründet. Beteiligt waren mit je einem Viertel des Stammkapitals der Beschwerdeführer, dessen beiden Söhne und W.T. Mit dem erstangefochtenen Bescheid, gegen den sich die zur Zl. 96/15/0238 protokollierte Beschwerde richtet, wurde gegenüber der erstbeschwerdeführenden AR Gesellschaft m.b.H. die Umsatzsteuer für das Jahr 1990, die Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 bis 1992 und der Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1989... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/12/18 94/15/0155 4 Stammrechtssatz Die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines AUTORADIOS in ein vom Unternehmer - wenn auch zu betrieblichen Zwecken - verwendetes Kraftfahrzeug stellen keine Betriebsausgaben dar (Hinweis E 26.11.1996, 92/14/0078). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;BAO §25;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §47;EStG 1988 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §47; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0239 96/15/0238
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22;BAO §23;BAO §25;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §47;EStG 1988 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §47; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0239 96/15/0238
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre (1980 bis 1986) u. a. Einkünfte als selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Das Finanzamt wich in verschiedenen Punkten von den Einkommensteuererklärungen ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche den Streitzeitraum betreffende Einkommensteuerbescheide Berufungen. Die hierauf ergangene Berufungsentscheidung wurde vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Dabei ging es schwerpunktmäßig um die Berücksichtigung von... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ein "Meyer-Lexikon" (Konversationslexikon) gehört als Nachschlagewerk allgemeiner Art zu jenen Wirtschaftsgütern, die auch im Rahmen der persönlichen Lebensführung Verwendung finden. Die Anschaffungskosten dafür fallen daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972. European C... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beendete das Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre im November 1986. Vom 1. Februar 1987 bis 31. Jänner 1991 war er in einem Institut für Wirtschaftswissenschaften als Universitätsassistent tätig. Am 1. Oktober 1991 nahm er eine Stelle als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei an. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren getätigten Aufwendungen für das nicht beendete Doktoratss... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0171 2 Stammrechtssatz Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebens... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beendete das Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre im November 1986. Vom 1. Februar 1987 bis 31. Jänner 1991 war er in einem Institut für Wirtschaftswissenschaften als Universitätsassistent tätig. Am 1. Oktober 1991 nahm er eine Stelle als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei an. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren getätigten Aufwendungen für das nicht beendete Doktoratss... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0171 2 Stammrechtssatz Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebens... mehr lesen...
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage in Streit steht, ob bei der Feststellung der Einkünfte der beiden beschwerdeführenden Rechtsanwälte für das Kalenderjahr 1995, in welchem die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeübt hatten, die Ausgaben der seit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1996 gewerbliche Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit in Höhe von S 188. 679,-- und nichtselbständige Einkünfte aus einer Sozialversicherungspension in Höhe von S 135.904,-- zur Einkommensteuer. Geltend gemachten Kosten für eine Arbeitszimmer von insgesamt S 20.132,-- versagte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anerkennung, weil die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden gewerblichen Einkünfte nicht (zumindest) 81 % de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1996 gewerbliche Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit in Höhe von S 188. 679,-- und nichtselbständige Einkünfte aus einer Sozialversicherungspension in Höhe von S 135.904,-- zur Einkommensteuer. Geltend gemachten Kosten für eine Arbeitszimmer von insgesamt S 20.132,-- versagte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anerkennung, weil die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden gewerblichen Einkünfte nicht (zumindest) 81 % de... mehr lesen...
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage in Streit steht, ob bei der Feststellung der Einkünfte der beiden beschwerdeführenden Rechtsanwälte für das Kalenderjahr 1995, in welchem die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeübt hatten, die Ausgaben der seit ... mehr lesen...
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage in Streit steht, ob bei der Feststellung der Einkünfte der beiden beschwerdeführenden Rechtsanwälte für das Kalenderjahr 1995, in welchem die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeübt hatten, die Ausgaben der seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/13/0065 E 31. Mai 2000
Rechtssatz: Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch jenes nach Nahr... mehr lesen...