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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass dem Abgabepflichtigen für Ausgaben in Besorgung seiner Dienstobliegenheiten kein vollständiger Ersatz geleistet wurde, handelt es sich bei den Ausgaben für Vertrauensleute dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG 1988 scheitern könnte. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um keine Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150050.X04Im RIS seit
20.11.2000