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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/07/20 99/13/0018 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch jenes nach Nahrung und Unterkunft, so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Auch die für Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen damit eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als Betriebsausgaben nicht absetzbar. Hat ein Steuerpflichtiger Kinder, ohne deren Betreuung ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, dann verhält es sich mit den für die Fremdbetreuung dieser Kinder aufgewendeten Kosten in gleicher Weise wie mit den Kosten für Nahrung und Unterkunft. Denn auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Kinder hat, hat nicht mit seinem Beruf, sondern mit seiner Privatsphäre zu tun. Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150034.X01Im RIS seit
20.11.2000