RS Vwgh 1999/12/21 96/14/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §34;
EStG 1988 §35;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Angeborene Behinderungen stehen nicht anders als im Laufe des Lebens auftretende Krankheiten oftmals der Erzielung von Einkünften entgegen oder erschweren die Einkunftserzielung, sodass Aufwendungen zu deren Beseitigung grundsätzlich (auch) der Erhaltung von Einnahmen iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 dienen können. Soweit aber ein Zusammenhang mit der Lebensführung zu bejahen ist, kommt eine Berücksichtigung auf Grund der Bestimmung des § 20 EStG nicht in Betracht. Dem Umstand, dass behinderte Menschen oftmals in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, trägt der Steuergesetzgeber mit den Regelungen über die außergewöhnliche Belastung gem § 34 und § 35 EStG Rechnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996140123.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten