Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0085 E 30. Jänner 2003 RS 1 (hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw Nächtigung überhaupt angefallen sin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendunge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7EStG 1988 §16 Abs1 Z8EStG 1988 §7 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr ist gemäß § 16 Abs.1 Z 7 und 8 EStG iVm § 7 Abs. 2 EStG nur die Hälfte der Jahres-AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7EStG 1988 §16 Abs1 Z8EStG 1988 §7 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr ist gemäß § 16 Abs.1 Z 7 und 8 EStG iVm § 7 Abs. 2 EStG nur die Hälfte der Jahres-AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z10;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürd... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beschäftigt Außendienstmitarbeiter, denen sie für berufliche Fahrten Kraftfahrzeuge überlässt. Strittig ist, ob - in Bezug auf drei Außendienstmitarbeiter - die Fahrten mit den arbeitgebereigenen Kfz zum Betrieb der Beschwerdeführerin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind und ob in der Überlassung der Kfz für diese Fahrten ein Sachbezug der Arbeitnehmer iSd § 15 EStG 1988 zu erblicken ist. Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung sc... mehr lesen...
In einer Berufung gegen den im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 machte die mitbeteiligte Partei, eine AHS-Lehrerin, unter anderem Aufwendungen für eine Snowboardausrüstung (Board, Bindung, Schuhe) als Werbungskosten geltend. Sie betonte, dass sie sich ausdrücklich und nur auf Wunsch der Schule dazu bereit erklärt habe, die Snowboardausbildung zu absolvieren, da Snowboardlehrer für die Wintersportwoche dringend gebraucht worden seien... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beschäftigt Außendienstmitarbeiter, denen sie für berufliche Fahrten Kraftfahrzeuge überlässt. Strittig ist, ob - in Bezug auf drei Außendienstmitarbeiter - die Fahrten mit den arbeitgebereigenen Kfz zum Betrieb der Beschwerdeführerin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind und ob in der Überlassung der Kfz für diese Fahrten ein Sachbezug der Arbeitnehmer iSd § 15 EStG 1988 zu erblicken ist. Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung sc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Zeitraumbezogene regelmäßige Tätigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers sind geeignet, den Betrieb als Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG der betroffenen Außendienstmitarbeiter zu qualifizieren. Selbst wenn der Dienstnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht, l... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei erworbene Sportausrüstung als erwiesen angenommen, dass die mitbeteiligte Partei diese im Dezember 2001 ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich zur Absolvierung zweier berufsbedingter ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Es entspricht ständiger hg Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 fallen. Ein d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales besteht darin, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum "überwiegend" zurückgelegt werden muss (vgl das hg Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0227, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 50). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Zeitraumbezogene regelmäßige Tätigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers sind geeignet, den Betrieb als Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG der betroffenen Außendienstmitarbeiter zu qualifizieren. Selbst wenn der Dienstnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht, l... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales besteht darin, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum "überwiegend" zurückgelegt werden muss (vgl das hg Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0227, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 50). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina, erzielte in den Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Einem Beiblatt vom 10. Juni 2002 zu den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 2001 ist zu entnehmen, dass die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für regelmäßige Familienheimfahrten begehrt werde. Der Beschwerdeführer fahre nahezu jedes... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (Einkommensteuer für 2003) als Werbungskosten die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 2.100 EUR geltend. Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2003 fest, berücksichtigte die geltend gemachten Werbungskosten jedoch nicht und begründete dies damit, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2001 machte er unter dem Titel Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Werbungskosten in Höhe von jeweils 28.800 S geltend. Diesen Werbungskosten wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Anerkennung versagt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde könne dem Beschwerdeführer auch sein Vorbring... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die
Gründe: zu nennen, aus denen er das Au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0006 E 24. April 1996 RS 1 Stammrechtssatz Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Lehrer an einer berufsbildenden höheren Schule und teilweise vom Dienst freigestellter Personalvertreter. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte der Beschwerdeführer den Abzug von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 4.249,68 EUR (58.476,90 S). Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 5. Dezember 2001 wurden Werbungskosten von 516,20 EUR (7.103,00 S) anerkannt... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Fahrradbote. In der der Einkommensteuererklärung 2002 angeschlossenen Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung machte er Betriebsausgaben von EUR 4.522,86, davon EUR 4.153,67 Kilometergeld für die Fahrradbenutzung und EUR 369,19 Aufwand für das Fahrrad und Bekleidung, geltend. Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid 2002 Aufwendungen von EUR 166,14 als Bet... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in der Berufung gegen den im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid Aufwendungen (12 mal S 2.108,--) für Heimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden Familie geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die Anerkennung dieser Aufwendungen zunächst mit der Begründung: , die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe: für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Bosnien - seine Ehefrau sei zu alt für eine Verlegun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Fahrradbote. In der der Einkommensteuererklärung 2002 angeschlossenen Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung machte er Betriebsausgaben von EUR 4.522,86, davon EUR 4.153,67 Kilometergeld für die Fahrradbenutzung und EUR 369,19 Aufwand für das Fahrrad und Bekleidung, geltend. Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid 2002 Aufwendungen von EUR 166,14 als Bet... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Durch die Fahrten von den Wohnorten der Abgabepflichtig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/13/0195 E 25. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berü... mehr lesen...