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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei erworbene Sportausrüstung als erwiesen angenommen, dass die mitbeteiligte Partei diese im Dezember 2001 ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich zur Absolvierung zweier berufsbedingter Kurse angeschafft und genutzt habe. Die der (beruflich notwendigen) Erlernung der Sportart dienenden Kurse seien zeitnah zur Anschaffung der Ausrüstung absolviert worden und es könne davon ausgegangen werden, dass selbst für den Fall, dass die Ausrüstung "in den letzten Tagen des Jahres 2001 noch privat" genutzt worden sein sollte, dies der "Vertiefung des Erlernten" gedient habe. Nun hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung eine private Nutzung der Ausrüstung durchaus zugestanden ("die private Nutzung der Ausrüstung lag im Jahr 2001/02 bei 0 %, inzwischen bei maximal 20 %. Trotzdem veranschlage ich nur 60 % für die betriebliche Nutzung."). Hinweise dafür, dass eine Widmung für diese Verwendungen nicht von vornherein bestanden hätte, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes muss aber die Anschaffung der Ausrüstung auch schon im Streitjahr 2001 als entsprechend privat mitveranlasst gelten, weil die im Streitjahr absolvierten Kurse zur Erlernung der insoweit auch privat ausgeübten Sportart von der privaten Veranlassung mitbetroffen sind. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Partei die Ausrüstung "in den letzten Tagen des Jahres 2001" noch privat oder beruflich (oder auch gar nicht) genutzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150074.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008