RS Vwgh 2008/5/28 2006/15/0125

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0085 E 30. Jänner 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw Nächtigung überhaupt angefallen sind (Hinweis E 24. Februar 1993, 91/13/0252; E 5. Oktober 1994, 92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Dass der Nachweis der Höhe nach nicht erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 9 EStG, wonach solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Werbungskosten anzuerkennen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150125.X02

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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