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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0085 E 30. Jänner 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw Nächtigung überhaupt angefallen sind (Hinweis E 24. Februar 1993, 91/13/0252; E 5. Oktober 1994, 92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Dass der Nachweis der Höhe nach nicht erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 9 EStG, wonach solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Werbungskosten anzuerkennen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150125.X02Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021