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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG). Zu solchen Aufwendungen können auch Fahrtaufwendungen zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150125.X01Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021