RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0127

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit als solche, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (Hinweis E 15. November 2005, 2005/14/0039). Die Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes eine Berufstätigkeit ausübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140127.X01

Im RIS seit

23.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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