RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0215 E 29. November 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0037; E 26.6.1990, 89/14/0106; E 22.3.1991, 87/13/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140117.X04

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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