RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, 2006/14/0013, und vom 9. September 2004, 2002/15/0119). Zu den als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen gehören somit auch solche für eine zweckentsprechende Unterkunft am Arbeitsort (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, Tz 3 zu § 16 Abs 1 Z 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150162.X01

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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