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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Das Leistungsprofil der Psychotherapeutin ist von einer diplomierten Krankenschwester auch nicht nach Absolvierung einer Sonderausbildung nach § 65 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zu erbringen. Die Ausbildung zur Psychotherapeutin stellt daher nicht eine Fortbildungsmaßnahme einer Krankenschwester, sondern eine Ausbildung in einem neuen Betätigungsfeld dar. Wenn die Behörde die Aufwendungen für die Ausbildung als Psychotherapeutin als Kosten einer Berufsausbildung beurteilt hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150143.X04Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008