RS Vwgh 2006/11/22 2004/15/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
GuKG 1997 §11;
GuKG 1997 §65;
PsychotherapieG §1;

Rechtssatz

Das Leistungsprofil der Psychotherapeutin ist von einer diplomierten Krankenschwester auch nicht nach Absolvierung einer Sonderausbildung nach § 65 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zu erbringen. Die Ausbildung zur Psychotherapeutin stellt daher nicht eine Fortbildungsmaßnahme einer Krankenschwester, sondern eine Ausbildung in einem neuen Betätigungsfeld dar. Wenn die Behörde die Aufwendungen für die Ausbildung als Psychotherapeutin als Kosten einer Berufsausbildung beurteilt hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150143.X04

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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