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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0102 E 31. März 2003 RS 2(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 19. Oktober 1999, 99/14/0131; E 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
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Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
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Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
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Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
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Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, sind demnach in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen (Hinweis E 19. Oktober 1999, 93/15/0069; E 29. Jänner 2002, 98/14/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140117.X01Im RIS seit
23.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013