Der angefochtene Beschlagnahmebescheid lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: ?BESCHEID Am 11.12.2012 zwischen 17:25 Uhr und 19:40 Uhr erfolgte durch Beamte des Finanzamtes Kufstein/Schwaz eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, StF: BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 69/2012 (GSpG) im ?Gasthof und Hotel K.?, Z., XY-Platz 4, und wurden 2 Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs 2 GSpG, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 69/2012 vorläufig beschlagnahmt. Für die beschlagnahmten Gegenstän... mehr lesen...
Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Der Grundsatz der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde schließt nicht aus, dass sich der von einer finanzpolizeilichen Beschlagnahme Betroffene auf diesem Weg gegen sonstige im Zuge der Kontrolle gesetzten Zwangsmaßnahmen rechtlich zur Wehr setzen kann. Die von einem Exekutivorgan gegen den... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Subsidiarität von Verwaltungsdelikten gegenüber Strafdelikten und insbesondere in Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) sind die Bestimmungen des Glückspielgesetzes jedenfalls derart zu interpretieren, dass Verletzungen letzteren Prinzips vermieden werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein ? dem Verwaltungsstrafverfahren vorgelagertes ? Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich der Zuständigkeit an dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Konzessionierte oder bewilligte Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs 2 iVm § 5 GSpG dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird. Zuletzt aktualisiert am 28.03.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: In Oberösterreich besteht gegenwärtig keine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen. Daher stellt sich hier seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl Nr I 73/2010 bis zur Inkraftsetzung eines Landesausspielungen regelnden Gesetzes die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels konzessionsloser Glücksspielautomaten jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden. Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: Aufhebung des Beschlagnahmebescheides wegen Inanspruchnahme einer Person, deren Verfügungsberechtigung über den Glücksspielautomaten seitens der belangten Behörde nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit geklärt wurde. Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Novelle BGBl Nr I 73/2010 erfolgte eine Neukonzeption des Glücksspielwesens derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt wurde, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind (kein Verhältnis von Grundsatz- und Ausführungsgesetz iSd Art ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass (ua) für die Durchführung von Strafverfahren ? wozu auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung zählen ? im örtlichen Wirkungsbereich einer BPD diese zuständig ist. Den Abgabenbehörden kommt demgegenüber (ua) in derartigen Verfahren gemäß § 51 Abs 5 GSpG lediglich Parteistellung zu. Diese Amtsparteistellung hat jenes Finanzamt wahrzunehmen, das die Kontroll- und Beweissicherung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Beschlagnahme eines Glückspielapparates der Marke ?Mini Master? welcher in der Zeit zwischen August 2007 und 19.09.2007 in der Shell-Tankstelle in K., XY , betrieben wurde, gemäß § 52 Abs 1 Z 5 des Glückspielgesetzes angeordnet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber Folgendes aus: ?In außen bezeichneter Verwaltungsangelegenheit wird gegen den Beschei... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten ist einerseits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, andererseits muss überdies die Sicherung des Verfalls geboten sein. Ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vorliegen. Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid keine ausreichende Formulierung des Tatvorwurfes, insbesondere keine Funktionsbeschreibung der gegens... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz ist die Beschlagnahme nur dann zulässig, wenn der Verfall bzw. die Einziehung der Gegenstände vorgesehen ist; im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der beschlagnahmten Glücksspielautomaten sowohl der Verfall (§ 52 Abs 2 Glücksspielgesetz) als auch die Einziehung (§ 54 Glücksspielgesetz) vorgesehen. Für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme ist weiters erforderlich, dass der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomat... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die ... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Tatzeit: 10.11.1991 Tatort: T, xxStr 9 im Cafe "A", Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Merke Fun World Nr xx), der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des K A in T, xxStr 9 zur Aufstellung brachten. Übertretung gem §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1 G... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschlagnahmebescheid (Glücksspielautomat) ist sowohl dem Beschuldigten (Inhaber bzw Betreiber) als auch dem Eigentümer (soferne dieser nicht mit dem Inhaber oder Betreiber identisch ist) zuzustellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Hinweis, daß ein Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, ist für einen geforderten konkreten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nicht ausreichend. Aus der
Begründung: des Beschlagnahmebescheides müssen die Umstände hervorgehen, die die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles im Einzelfall notwendig machen. mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Sie haben einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat NOVO-MATIK) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben, indem Sie den genannten Automaten im Lokal des N C in T, xxStraße 12 zur Aufstellung brachten. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift: §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz Tatzeit: 10.11.1991, 16,30 Uhr" Gegen diesen Bescheid erhob Herr W K Berufung und führte darin aus, daß das Gerät sein Eigentum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer Vermietung eines Automaten mit festem Mietzins ist im Zweifel der Mieter und nicht der Eigentümer als Betreiber des Automaten anzusehen. In diesem Fall ist es aber erforderlich, daß sowohl dem Betreiber als auch dem Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt wird. mehr lesen...