RS UVS Niederösterreich 1992/04/28 Senat-BN-92-004

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Rechtssatz

Der Beschlagnahmebescheid (Glücksspielautomat) ist sowohl dem Beschuldigten (Inhaber bzw Betreiber) als auch dem Eigentümer (soferne dieser nicht mit dem Inhaber oder Betreiber identisch ist) zuzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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