RS UVS Niederösterreich 1992/04/28 Senat-BN-92-004

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Rechtssatz

Der bloße Hinweis, daß ein Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, ist für einen geforderten konkreten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nicht ausreichend. Aus der Begründung des Beschlagnahmebescheides müssen die Umstände hervorgehen, die die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles im Einzelfall notwendig machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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