Gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz ist die Beschlagnahme nur dann zulässig, wenn der Verfall bzw. die Einziehung der Gegenstände vorgesehen ist; im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der beschlagnahmten Glücksspielautomaten sowohl der Verfall (§ 52 Abs 2 Glücksspielgesetz) als auch die Einziehung (§ 54 Glücksspielgesetz) vorgesehen. Für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme ist weiters erforderlich, dass der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird; eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 leg. cit. begeht, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Da vorliegend der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz bestand, wurde die Beschlagnahme gesetzeskonform ausgesprochen.