Rechtssatz: Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das mitgeführte Transparent nicht bloß eingerollt war, sondern auch tatsächlich zur Schau gestellt wurde und auf diese Weise öffentlich wahrgenommen werden konnte, kann dem Bf keine allein im Mitführen begründete (vollendete) Anstandsverletzung angelastet werden. Allenfalls lag (noch) keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte ? angesichts des Umstandes, dass ein Versuch iSd § 8 Abs 1 VStG nicht ausdrücklich für strafbar erklärt i... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit die Erstbehörde dem Berufungswerber vorwirft, er habe versucht, sein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,6 mg/l zu lenken, kann die Berufungsbehörde die diesbezüglichen Überlegungen nicht nachvollziehen. Wie die Erstbehörde richtig ausführt, ist für die Begehung einer Verwaltungsübertretung in der Form des Versuches Vorsatz, zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes, erforderlich. Angewandt auf den gegenständlichen Fall würde dies nun vorauss... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.12.1999 von 15.00 bis 15.45 Uhr den Versuch unternommen, die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, an einem Menschen vorzunehmen, indem er diesen zu überzeugen suchte, derartige Behandl... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt nach § 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG, wonach der Berufungswerber unbefugt "eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt habe, indem er einen Patienten auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten untersucht hätte", kann außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch von der Erstbehörde nicht dahingehend abgeändert werden, dass diese unbefugte Ausübung des ärztlichen Berufes nur "versucht" worden sei, indem der Berufungswerber "den Patie... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden, jedoch genügt dolus eventualis. Damit aber ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muss es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang der Übertretung bildet. Da einerseits ein hinter einem Fahrzeug fahrender PKW dieses Fahrzeug nur überholen kann, wenn er zunächst den Fahrstreifen wechselt und wie die Berufungswerberin nur wegen des Gegenverkehrs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.03.1999 um 14.40 Uhr in St. Ruprecht, auf der B 97, auf Höhe Straßenkilometer 11,000, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) 1.) ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert/gefährdet worden seien, 2.) ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werde... mehr lesen...
Rechtssatz: Während ein Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO bereits dann vorliegt, wenn der Überholende mit dem zu überholenden Fahrzeug auf (teilweise) gleiche Höhe gelangt ist, unterliegen die Phasen "Ansetzen zum Überholen" und "Einreihen vor das überholte Fahrzeug" den Vorschriften des § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens (vgl VwGH 22.3.1965, 1925/64). Daher liegen keine Übertretungen der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO vor, wenn der Lenker, wenn auch... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.9.1998, um 21.25 Uhr, in G, als Lenker des Kraftfahrzeuges die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefaehrdung von Personen und ohne Beschaedigung von Sachen moeglich gewesen waere, da er trotz der deutlich sichtbaren Armzeichen des Beamten, er moege die C in noerdliche Richtung befahren, diese nicht beachtet habe, sondern habe er versucht auf der U in Ri... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO, eine bestimmte Straße nicht zu befahren und in eine andere Straße abzubiegen, lediglich dahingehend missachtet, dass der Lenker trotz fünf entsprechender Handzeichen vor dem Straßenaufsichtsorgan in Kreuzungsmitte (unwillig) stehen bleibt, kann der wesentliche Tatvorwurf der Übertretung des § 97 Abs 4 StVO nur dieses "unbegründete Stehen bleiben" sein, und nicht "ein Versuch, in die gesperrte Straße einzufahren". Ein solcher Versuch wird... mehr lesen...
1. Mit Straferkenntnis der BH B wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß den §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit.b StVO schuldig erkannt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte Berufung erhoben und vorgebracht, daß sein Verhalten nicht dahingehend gedeutet werden könne, er sei mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren. Er sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, sich einem Alkotest zu unterziehen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferk... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen es durchaus denkbar sei, daß bei richtigem Einschlag der Vorderräder am Beschuldigtenfahrzeug etwas nach rechts (und nicht geradeaus, wie durch den Berufungswerber) sowie einem Rütteln und leichten Schaukeln des Fahrzeuges während des... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des §5 Abs2 StVO ist §8 VStG nicht heranzuziehen. Der Sinn und Zweck liegt darin, daß eben nicht sofort an Ort und Stelle einer Person durch das berechtigte Organ mit letzter Bestimmtheit als Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nachgewiesen werden muß, daß ihr Lenkversuch auch ein tatsächlich tauglicher war. Vielmehr könnte diese Person den Einwand, daß ihr Versuch, das Fahrzeug zu le... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO ist die Bestimmung des § 8 VStG deshalb nicht heranzuziehen, weil die zuletzt genannte Bestimmung allenfalls für eine "versuchte Verweigerung" in Frage käme. Dies deshalb, weil es sich bei dem "versuchten Lenken" - wie bei der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - lediglich um eine Tatbe standsvoraussetzung für die Aufforderung handelt, nicht jedoch um die Verwaltungsübertretung selbst. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da die Herbeiführung des Erfolgs, nämlich das tatsächliche Schieben bzw. Bewegen des Fahrzeuges, infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist. Das Scheitern des Versuchs ist einerseits auf die Alkoholisierung und die mangelnde Kraft des den Beschuldigten-Pkw schiebenden Zeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es handelte sich um ein "versuchtes Lenken" im Sinne des §5 Abs2 StVO, ohne daß hiebei §8 VStG heranzuziehen war, da der Bw und der Zeuge die Absicht hatten, das Fahrzeug des Berufungswerbers aus dem Kreuzungsbereich heraus auf die andere Straßenseite auf einen freien Parkplatz zu bringen, und sich der alkoholisierte Berufungswerber zu diesem Zweck auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad setzte, dieses betätigte, indem er die Räder geradestellte, während der Zeuge über Ersuchen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein absolut untauglicher Versuch vor, wenn die Verwirklichung der Tat (hier das Lenken eines Pkw durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht "geradezu denkunmöglich" ist. Davon ist im Berufungsfall deshalb auszugehen, weil der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, ein Fahrzeug von der Größe und dem Gewicht des Beschuld... mehr lesen...