RS UVS Steiermark 2002/02/06 30.16-65/2001

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Veröffentlicht am 06.02.2002
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Rechtssatz

Der Vorhalt nach § 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG, wonach der Berufungswerber unbefugt "eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt habe, indem er einen Patienten auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten untersucht hätte", kann außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch von der Erstbehörde nicht dahingehend abgeändert werden, dass diese unbefugte Ausübung des ärztlichen Berufes nur "versucht" worden sei, indem der Berufungswerber "den Patienten zu überzeugen versuchte, derartige Behandlungen an sich vornehmen zu lassen". So stellt der nach dem Ärztegesetz strafbare Versuch der unbefugten Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit einen anderen Tatbestand dar als die unbefugte Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Außerdem ist der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach § 8 VStG - bzw die versuchte Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit - nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, weshalb dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal in der Verfolgungshandlung ersichtlich sein muss. Weiters erfordert das Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG eine nähere Beschreibung der (angebotenen) Behandlungen, die als Versuch der unbefugten Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit angesehen wurden.

Schlagworte
ärztlicher Beruf Ausübung Versuch Vorsatz Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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