Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
(2)Absatz 2Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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