Soweit die Erstbehörde dem Berufungswerber vorwirft, er habe versucht, sein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,6 mg/l zu lenken, kann die Berufungsbehörde die diesbezüglichen Überlegungen nicht nachvollziehen. Wie die Erstbehörde richtig ausführt, ist für die Begehung einer Verwaltungsübertretung in der Form des Versuches Vorsatz, zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes, erforderlich. Angewandt auf den gegenständlichen Fall würde dies nun voraussetzen, dass dem Berufungswerber bewusst war, dass er nun sein Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigen Zustand von 1,2 %o oder mehr bzw. 0,6 mg/l oder mehr Alkoholgehalt der Atemluft lenkt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde musste sich der Berufungswerber aufgrund der konsumierten alkoholischen Getränke zwar im Klaren sein, dass er sein Fahrzeug alkoholbeeinträchtigt lenkt. Hingegen kann dem Berufungswerber nicht angelastet werden, er habe sein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigem Zustand gelenkt und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er das Fahrzeug mit einem bestimmten Grad der Alkoholisierung lenke. Auch ergeben sich bei der Berufungsbehörde insoferne Zweifel, wenn die Erstbehörde einem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker zumutet, den entsprechenden Alkoholgehalt abzüglich des Stundenabfallwertes zu berechnen. Vielmehr ist es wohl so, dass der durchschnittliche Kraftfahrzeuglenker zwar als Folge von Alkoholkonsum eine Beeinträchtigung verspürt und auch wahrnimmt, jedoch nicht in der Lage ist, den Alkoholgehalt der von ihm konsumierten Getränke abzüglich des Stundenabfallwertes zu berechnen. Die Berufungsbehörde geht daher im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1a StVO in der Form des Versuches begangen hat.