Wird die Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO, eine bestimmte Straße nicht zu befahren und in eine andere Straße abzubiegen, lediglich dahingehend missachtet, dass der Lenker trotz fünf entsprechender Handzeichen vor dem Straßenaufsichtsorgan in Kreuzungsmitte (unwillig) stehen bleibt, kann der wesentliche Tatvorwurf der Übertretung des § 97 Abs 4 StVO nur dieses "unbegründete Stehen bleiben" sein, und nicht "ein Versuch, in die gesperrte Straße einzufahren". Ein solcher Versuch wird durch ein bloßes Stehen bleiben, das zirka eine Fahrzeuglänge vor dem Beamten erfolgt, noch nicht unternommen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Lenker sein Vorhaben, in die gesperrte Straße einzufahren, (durch das Stehen bleiben) rechtzeitig aufgab; auch war der Anordnung des Beamten in weiterer Folge entsprochen worden.