I. 1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. September 2011 wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Weinbaugesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.463,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 168 Stunden, verhängt. Außerdem wurde der Revisionswerber gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 346,30 zu bezahlen. 2 Der Unabhängige ... mehr lesen...
Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des FSG für schuldig befunden und bestraft. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, er erachte sich "im Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (wobei er in der Begründung: auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verweist). Dem Beschwerdeführer fehlt jedoch aus nachfolgenden Gründen die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VStG §53b Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/18/0015 E 25. Februar 1993 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Nach ständiger Judikatur des VwGH und des VfGH stellt die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) keinen Bescheid dar. Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe b... mehr lesen...
In seinem am 16. November 1994 verfaßten, am 20. November 1994 zur Post gegebenen und am 22. November 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben wendet sich der Beschwerdeführer, soweit erkennbar, unter anderem gegen drei von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 2. November 1994 ergangene Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei diesem Vorgang die Nichtbezahlung von Geldstrafen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zugrundelag. D... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;VStG §53b Abs1;VwGG §34 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/03/0311
95/03/0107
95/03/0108 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/05/17 91/17/0063 1 Stammrechtssatz Die Aufforderung zum Strafantritt st... mehr lesen...
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Jänner 1994 dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Stundung der über sie verhängten Geldstrafe von insgesamt S 285.749,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG keine Folge. Zur Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits am 6. Oktober 1993 einen Antrag auf Stundung eingebracht, der mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 mit der
Begründung: abge... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53b Abs1;VStG §53b Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Ran... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Paßgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes Geldstrafen (insgesamt S 3.000,--) sowie Ersatzfreiheitsstrafen (insgesamt sechs Tage) verhängt. 2. Mit Schreiben derselben Behörde vom 10. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit dem vorgenannten Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. 3. Die gegen diese Aufforderun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VStG §53b Abs1;
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des VwGH und des VfGH stellt die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) keinen Bescheid dar. Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er... mehr lesen...
Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie der angefochtenen Erledigung ergibt sich, daß gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 8. April 1992 wegen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinen eigenen Angaben in gerichtlicher Untersuchungshaft in Innsbruck. Am 9. Oktober 1992 richtete das Finanzamt als Finanzstrafbe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67a Abs1 Z2;B-VG Art129a Abs1 Z2;FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;FinStrG §175 idF 1990/465;FinStrG §179 Abs1;FinStrGNov 1990;VStG §53b Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die Rechtsk... mehr lesen...
Vorliegende Beschwerde "gemäß Art. 131/131a B-VG" richtet sich gegen den "Bescheid GZ MA 4/5-PA-104315/0/3 vom 24.4.90 von der MA 6 - Rechnungsamt - Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe". Der Beschwerdeführer erachtet sich "durch diesen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die von ihm als Bescheid qualifizie... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;VStG §53b Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Aufforderung zum Strafantritt stellt eine Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung iS von § 1 bis § 7 VVG dar. Sie ist somit keine endgültige, die Sache erledigende und damit Besc... mehr lesen...