Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des G L in E, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. März 2017, Zl. LVwG-M-14/001-2015, betreffend Maßnahmenbeschwerde i.A. des NÖ Weinbaugesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. September 2011 wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Weinbaugesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.463,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 168 Stunden, verhängt. Außerdem wurde der Revisionswerber gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 346,30 zu bezahlen.
2 Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Berufung mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2012 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass er das Ausmaß der verhängten Geldstrafe auf EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) herabsetzte. Er setzte die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit EUR 210,-- neu fest.
3 2. Mit Schreiben vom 9. August 2013 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber gemäß § 53b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG auf, die Ersatzfreiheitsstrafe - da die Geldstrafe uneinbringlich sei - binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim Polizeianhaltezentrum Wien (PAZ) anzutreten; wenn der Revisionswerber diese Aufforderung nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass er zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt werde.
4 Am 28. September 2013 wurde der Revisionswerber von Beamten der Polizeiinspektion A. zwangsweise zum Strafantritt im PAZ vorgeführt.
5 Nachdem durch ein amtsärztliches Gutachten die Haftunfähigkeit des Revisionswerbers für eine voraussichtliche Dauer von zwei Monaten festgestellt worden war, wurde der Strafvollzug am 30. September 2013 unterbrochen und der Revisionswerber aus der Haft entlassen.
6 Nach seiner Entlassung wurde der Revisionswerber nicht mehr gemäß § 53b Abs. 1 VStG aufgefordert, die (noch nicht verbüßte) Strafe innerhalb einer bestimmten Frist anzutreten bzw. fortzusetzen.
7 Der Revisionswerber wurde allerdings - nachdem er am 25. März 2014 nach erfolgter Vorführung und Feststellung der Haftunfähigkeit sogleich wieder entlassen worden war - am 12. Juni 2015 nach Festnahme in E. (Niederösterreich) neuerlich zum Strafantritt im PAZ vorgeführt, wo er die noch nicht vollzogene Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 15. Juni 2015 zur Gänze verbüßte.
8 3. Gegen die Vorführung zum Strafantritt am 12. Juni 2015 und den daran anschließenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (samt bestimmten "Haftmodalitäten") erhob der Revisionswerber beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).
9 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers betreffend "die Amtshandlung der Beamten der Polizeiinspektion (A.) - Festnahme und Vorführung ins PAZ" ab und betreffend "die Handlungen im PAZ (...) als unzulässig" zurück, wobei es die Revision jeweils nicht zuließ.
10 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber habe zwei bis drei Tage vor der Festnahme am 12. Juni 2015 einen Polizisten kontaktiert und gefragt, wann er denn für die Ersatzfreiheitsstrafe "geholt werde". Eine neuerliche Aufforderung durch die belangte Behörde zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht erfolgt. Es habe nicht ermittelt werden können, ob die belangte Behörde eine neuerliche Prüfung der Vermögensverhältnisse durchgeführt habe. Der Revisionswerber habe die Bezahlung der Geldstrafe abgelehnt. Dann sei er ins PAZ gebracht und den dortigen Beamten übergeben worden.
11 Die Gesetzmäßigkeit der Vorführung und des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe sei davon abhängig, dass die in § 53b Abs. 1 VStG zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Strafe ergangen sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe dürfe ohne vorangegangene Aufforderung nicht vollzogen werden. In der Aufforderung sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe abgewendet werden könne. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe sei nur unter der Voraussetzung, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen sei, möglich.
12 Im vorliegenden Fall sei eine Aufforderung zum Strafantritt mit Schreiben vom 9. August 2013 erfolgt. Der Revisionswerber habe sodann die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten und sei aufgrund seiner Haftunfähigkeit vorzeitig enthaftet worden. Eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt sei nicht erfolgt.
13 Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Bestraften neuerlich eine Aufforderung zum Strafantritt zu schicken, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Daher sei die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen, eine solche Aufforderung neuerlich zu erlassen.
14 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sei der Revisionswerber verständigt worden, dass eine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt erfolgen werde. Die Kontaktaufnahme der Polizei mit dem Revisionswerber sei mehrmals gescheitert, weil nicht auf Verständigungsanzeigen reagiert worden und der Revisionswerber nie angetroffen worden sei.
15 Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 sei der Revisionswerber "abermals verständigt" worden. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass der Revisionswerber selbst die "Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorangetrieben" habe. So habe er Kontakt zur Polizei gesucht, um zu fragen, wann er die restliche Ersatzfreiheitsstrafe antreten könne.
16 Im Jahr 2013 habe der Revisionswerber angegeben, dass er kein Einkommen habe. In der Verhandlung habe sich herausgestellt, dass er die Bezahlung des restlichen offenen Betrages verweigert habe. Auch habe der Revisionswerber nicht angegeben, dass er nunmehr über die finanziellen Mittel verfüge, um die Strafe zu begleichen. Der Revisionswerber habe somit "gegen seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verstoßen". Er könne sich nunmehr nicht darauf berufen, dass nicht ausreichend geprüft worden sei, ob er ausreichend finanzielle Mittel habe, um die Strafe zu begleichen. Vielmehr habe die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen können, dass sich die vom Revisionswerber angegebenen Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten.
17 Da somit die Voraussetzungen für die zwangsweise Vorführung vorgelegen seien, sei die Festnahme am 12. Juni 2015 rechtmäßig gewesen. Nach der Festnahme sei der Revisionswerber zur Polizeiinspektion A. verbracht worden. Dort hätte er die Möglichkeit gehabt, die Reststrafe zu begleichen oder seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
18 Die Beamten der Polizeiinspektion A. hätten daraufhin den Revisionswerber zu Recht in das PAZ überstellt. Die Beamten dort hätten den Revisionswerber übernommen. Damit habe eine neue Amtshandlung begonnen. Die Handlungen im PAZ seien nicht der belangten Behörde zuzurechnen. Aufgrund der Lage des PAZ sei keine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben, über die dort erfolgten Handlungen abzusprechen.
19 5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
20 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 1. § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet auszugsweise:
"Örtliche Zuständigkeit
§ 3. (1) (...)
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
1.
(...)
2.
in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
(...)"
22 Die im vorliegenden Fall in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:
"III. Teil: Strafvollstreckung
(...)
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 53b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. (...)
(...)
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) (...)
(...)
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(...)"
23 2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (u.a.) vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher angeführter hg. Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab; weiters fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob nach Unterbrechung des Strafvollzuges eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt erforderlich sei.
24 3. Die Revision ist zulässig und erweist sich - aus den folgenden Gründen - auch als begründet.
25 3.1. Vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, am 1. Jänner 2014 erkannten die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) über Beschwerden von Personen, die behaupteten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, "ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes" (sog. Maßnahmenbeschwerden; vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG sowie § 67a Z 2 AVG, jeweils in der Fassung vor BGBl. I Nr. 51/2012).
26 Für die Behandlung von Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war gemäß § 67c Abs. 1 AVG a.F. jener UVS örtlich zuständig, "in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde".
27 Bereits zu dieser Rechtslage vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auf einem einheitlichen behördlichen Willen beruhende Maßnahmen, die sich in ihrer Gesamtheit als Einheit darstellen, in die örtliche Zuständigkeit jenes UVS fallen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich mit der Befehls- und Zwangsausübung begonnen wurde. Solange nicht zu dieser eine Einheit darstellenden Maßnahme weitere losgelöste selbständige Maßnahmen hinzuträten, bleibe für eine Zuständigkeit eines anderen UVS kein rechtlicher Raum (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 8, zitierte Judikatur).
28 Nach der vorliegend anzuwendenden Rechtslage stellt § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - der erwähnten Judikatur letztlich entsprechend - auf den "Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde", ab. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll - wenn sich die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte erstreckt - jenes Verwaltungsgericht zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (vgl. ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, S. 3).
29 Im vorliegenden Fall hat die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche im Sinn der erwähnten Rechtsprechung als Einheit zu betrachten ist, mit der Festnahme des Revisionswerbers in E. (somit im Sprengel des Verwaltungsgerichtes) begonnen und dauerte bis zu dessen Entlassung aus dem PAZ an, sodass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der gesamten vor ihm bekämpften Maßnahme örtlich zuständig war.
30 Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde betreffend die "Handlungen im PAZ" erweist sich daher als rechtswidrig, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gegen nicht mit der Anhaltung in Strafhaft in Einheit stehende Maßnahmen gerichtet hätte.
31 3.2. Der in § 53b Abs. 1 VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt kommt besondere Bedeutung zu, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinn des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach § 53b Abs. 2 VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 53b Rz 4 und 14, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Durch die - mangels Aufforderung zum Strafantritt - rechtswidrige Vorführung und Durchführung des Strafvollzuges wird der davon Betroffene in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. etwa VfGH 27.11.1987, B 463/87, VfSlg. 11527).
32 Die Aufforderung zum Strafantritt hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt dieser behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat (vgl. VwGH 7.12.1988, 86/03/0157, VwSlg. 12.821A). Unterbleiben darf die Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 53b Abs. 1 VStG nur dann, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet (etwa weil er bereits in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni a.a.O. Rz 9). Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein bereits begonnener Strafvollzug unterbrochen wurde und später fortgesetzt werden soll.
33 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber, der sich seit seiner neuerlichen Entlassung am 25. März 2014 auf freiem Fuß befand, am 12. Juni 2015 festgenommen, ohne dass er vorher zum Strafantritt aufgefordert worden wäre; auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass in dem von ihm erwähnten Schreiben vom 12. Juni 2015 (also dem Tag der Festnahme) eine rite erfolgte Aufforderung zum Strafantritt nicht zu erblicken ist.
34 Da den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses Fluchtgefahr nicht im Ansatz entnommen werden kann (vielmehr habe - so das Verwaltungsgericht - der Revisionswerber sogar wegen der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe Kontakt zur Polizei gesucht), sind Festnahme, Vorführung und Strafhaft des Revisionswerbers mangels (neuerlicher) Aufforderung zum Strafantritt nicht durch das Gesetz gedeckt.
35 Daher erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch in seinem die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers abweisenden Teil als inhaltlich rechtswidrig.
36 4. Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
37 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ro 2017/07/0002, mwN).
Wien, am 8. August 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100057.L00Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018