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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §53b Abs1;Rechtssatz
Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randziffer 948/1). Das Gesetz sieht einen (antragsbedürftigen) Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011