RS Vwgh 1994/10/21 94/17/0364

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs1;
VStG §53b Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randziffer 948/1). Das Gesetz sieht einen (antragsbedürftigen) Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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