§ 53b VStG

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.

(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Wird gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 53b VStG


Frage zu: § 53b VStG von Nockenwelle zum § 53b VStG

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Voraussetzung für eine rechtmäßge zwangsweise Vorfürung zum Strafantritt durch die Polizei ist u.a. die vorherige behördliche Aufforderung an den Bestraften, die Freiheitsstrafe selbst freiwillig binner einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.Es stellt sich die Frage, ob bei einer Unterbre... mehr lesen...

§ 53b VStG | 0 Antworten | 1575 Aufrufe | 05.10.14

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